Ein Loch in der äußeren Fensterscheibe, geschnitten vom Professionisten, bezahlt von der Mieterin. Zwei Magistratsabteilungen sahen weder das Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt noch die Bausubstanz beschädigt. Warum das nicht reichte.
Mehrere Hitzewellen, Temperaturen über 40 Grad und Tropennächte mit Tiefstwerten nicht unter 20 Grad belasteten die Wienerinnen und Wiener in diesem Sommer besonders stark. Buchstäblich ein heißes Thema in dieser Zeit: der Einbau von fix verbauten Split-Klimaanlagen und die Hürden, mit denen Mieterinnen und Mieter dabei zu kämpfen haben. Bei mobilen Klimageräten, den sogenannten Monoblock-Geräten, sieht die Sache auf den ersten Blick einfacher aus: Aufstellen und Betreiben darf sie jede Mietpartei ohne Zustimmung der Hausverwaltung oder der Eigentümerseite. Sobald aber am Mietgegenstand selbst etwas verändert wird, kann es kompliziert werden. Das kann bis ins Absurde reichen, ein Fall der Mietervereinigung Wien zeigt.
Der Fall: 15 Zentimeter Loch in Glasscheibe für Monoblock-Gerät
Eineinhalb Jahre lang kämpfte Mieterin Luise Schöpf (Name von der Redaktion geändert) aus einer Wiener Altbauwohnung um die nachträgliche Zustimmung ihrer Vermieterin, ein Loch in eine Fensterscheibe zu bohren, für den Abluftschlauch eines Monoblock-Klimageräts, mit dem sie ihre Wohnung in den heißen Sommermonaten kühlen wollte. Was nach einem banalen Wunsch klingt, füllte am Ende einen dicken Akt, eine Verhandlung vor der Schlichtungsstelle und zwei Stellungnahmen der Stadt Wien.
Was ist überhaupt ein Monoblock-Gerät?
Es kühlt den Raum, indem es warme Raumluft ansaugt, im Gerät kühlt und die überschüssige Hitze über einen Abluftschlauch nach draußen leitet. Kondensator und Kompressor sitzen im Gerät selbst, das im Raum steht, eine separate Außeneinheit braucht es daher nicht. Genau darin liegt der Unterschied zur Split-Anlage, für die es einen Mauerdurchbruch und ein Gerät an der Fassade braucht.
Um die Abluft besser aus dem Raum zu leiten, ließ Mieterin Schöpf von einem Professionisten ein rund 15 Zentimeter großes Loch in das äußere Glas des Flügelfensters schneiden. Die Zustimmung der Eigentümerin holte sie sich dafür nicht ein, in der Meinung, es handle sich um eine Lappalie. Ihr Versuch, die Zustimmung nachträglich zu erhalten, scheiterte. Nach fruchtlosem Austausch mit der Hausverwaltung wandte sich die Mieterin schließlich an die Mietervereinigung und hoffte mit Unterstützung von Mietrechtsexpertin Nina Ladinigg auf eine gemeinsame Lösung.
Antrag: Zustimmung ersetzen
Im Juni 2025 stellte die Juristin einen Antrag nach Paragraf 9 Mietrechtsgesetz (MRG) bei der Schlichtungsstelle. Diese Bestimmung erlaubt es, die fehlende Zustimmung der Vermieterseite zu einer Veränderung in der Wohnung durch eine Entscheidung ersetzen zu lassen. Zwei Voraussetzungen müssen dafür gemeinsam vorliegen: Die Veränderung muss verkehrsüblich sein und die Mietpartei muss ein wichtiges Interesse daran haben.
Ladiniggs Argumentation: Das Loch im Fenster widerspreche weder rechtlichen Bestimmungen, noch sei es völlig unüblich, wie ein Blick auf andere Wohnhäuser in der näheren Umgebung zeige. Ein Professionist habe die Arbeiten fachgerecht durchgeführt, Schöpf habe die Kosten selbst getragen, und die hohen Temperaturen in der Wohnung begründeten zudem ein wichtiges Interesse. Eigentümerin legt sich quer Der Rechtsvertreter der Eigentümerin brachte gleich mehrere Einwände vor: Schöpf habe keine Zustimmung zum Umbau der Glasscheibe eingeholt, die Temperaturen in der Wohnung seien ihr aufgrund der westseitigen Lage von Anfang an bekannt gewesen, und das Gebäude befinde sich in einer Schutzzone der Stadt Wien. In der Stellungnahme, die an die Schlichtungsstelle ging, hieß es: Das »eigenmächtige Ausschneiden eines Lochs in das Außenfenster « stelle keinesfalls eine genehmigungsfähige Verbesserung gemäß § 9 MRG dar.
Wunsch nach Abkühlung landet vor Schlichtungsstelle
Die Eigentümerin berief sich auf eine Verletzung miet- und baurechtlicher Bestimmungen, eine Besitzstörung sowie einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Eigentum. Auch das Argument der sommerlichen Hitze ließ sie nicht gelten: »Die Antragstellerin bewohnt die Wohnung seit 1999. Dass sich eine westseitig gelegene Wohnung in den Sommermonaten stärker aufheizt, ist nicht außergewöhnlich und war ihr von Anfang an bekannt. Es kann daher kein neues, außergewöhnliches Interesse an einem baulichen Eingriff konstruiert werden.« Als Alternative empfahl sie moderne mobile Geräte ohne bauliche Eingriffe, also genau jene Geräteklasse, um die im Verfahren gestritten wurde (!). Ihr Hauptargument aber: Das Wohnhau liegt in einer Schutzzone nach der Bauordnung für Wien, das Erscheinungsbild des Gebäudes unterliege daher einem besonderen Schutz. Eine Bohrung ins Fensterglas sei aus diesem Grund grundsätzlich unzulässig gewesen; die Mieterin hätte ihr Vorhaben vorab mit den Magistratsabteilungen MA 19 (Architektur und Stadtgestaltung) und MA 37 (Baupolizei) abklären müssen. Laut Mietvertrag seien bauliche Änderungen zudem nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin erlaubt.
Hitze auch während Tropennächten in Wien
Wie sich die Sommer in dieser Wohnung anfühlen, schildert Mieterin Schöpf gegenüber Fair Wohnen so: »Während der Hitzewellen seit 2024 sank die Temperatur in meiner Wohnung wochenlang auch nachts nicht unter 27 Grad, in extremen Fällen waren es um 23 Uhr noch 30 Grad. Der innerstädtische Hitzestau hatte sich förmlich in den Wohnräumen festgesetzt. Vor allem nachts stand die heiße Luft still. Querlüften und Ventilatoren hatten keine Wirkung mehr, eine kühlende Luftbewegung kam nicht mehr zustande. Trotz tagsüber vollständig verdunkelter Fenster war kaum Abkühlung möglich. Es war, als müsste man Nacht für Nacht gegen eine unsichtbare Welle aus heißer Luft ankämpfen.« Nach der Arbeit habe ihr jede Erholung gefehlt, durch den schlechten Schlaf sei die Situation gesundheitlich zunehmend belastend geworden.
Sommer werden immer heißer
Ein genauerer Blick auf die Hitzeentwicklung zeigt, dass sich die Lage seit 1999 massiv verändert hat. Nach Auswertungen der GeoSphere Austria ist die Zahl der Hitzetage mit mindestens 30 Grad in Wien zwischen 1961 und 2024 um 27 Tage pro Jahr gestiegen. Bis in die 1980er-Jahre schwitzte Wien durch ein bis zwei Tropennächte pro Jahr, 2023 waren es schon 16.
Angesichts dieser Entwicklung mutet es seltsam an, als Eigentümerin eines Wohnhauses einer Mieterin den Wunsch nach Kühlung ihrer eigenen vier Wände abzusprechen und darin kein außergewöhnliches Interesse zu erkennen. In den Beratungsterminen der Mietervereinigung ist das Thema Hitze stark präsent, Wenn nächtliches Lüften nicht mehr hilft, was dann? Nicht umsonst ist derzeit eine Diskussion um Gesetzesänderungen entbrannt.
Magistratsabteilungen: Kein Einwand
Im Zuge des Verfahrens holte die Schlichtungsstelle zwei Stellungnahmen der Stadt Wien ein. Da das Wohngebäude in einer Schutzzone liegt, in der das äußere Erscheinungsbild besonders geschützt ist, prüften die zuständigen Stellen genau diesen Punkt.
Beanstandet wurde – nichts: »Gemäß Stellungnahme der MA 19 – Architektur und Stadtgestaltung wird die äußere Erscheinung des Hauses nicht beeinträchtigt. [...] Eine Schädigung des Hauses ist aus technischer Sicht nicht erfolgt, da die Veränderung ohne Schaden für die Substanz reversibel ist«, hieß es. Damit war von den Einwänden der Eigentümerin nicht mehr viel übrig. Das Erscheinungsbild: nicht beeinträchtigt. Die Bausubstanz: nicht geschädigt, die Veränderung rückbaubar. Blieb also nur der dünne Hinweis, die Wohnung liege seit 1999 nach Westen.
Die Entscheidung: kein »wichtiges Interesse«
Die Entscheidung der Schlichtungsstelle fiel dennoch nicht im Sinne der Mieterin aus. Der Grund dafür grenzt an das Groteske: »Die Reduktion der Innentemperatur während der Sommermonate kann zweifellos einem wichtigen Interesse eines Mieters entsprechen, doch ist dieser auch für diese Voraussetzung behauptungs- und beweispflichtig. Es wurde seitens der Antragstellerin unterlassen, Angaben darüber zu machen, wie hoch die Temperatur in den Hochsommermonaten in der verfahrensgegenständlichen Wohnung durchschnittlich ist, und es wurden keine Gründe benannt, die annehmen lassen, dass das Klimagerät nicht lediglich der Steigerung des Wohnkomforts dient oder dass die Antragstellerin die Wohnung aufgrund der Hitze nicht ordnungsgemäß nutzen kann. Die Zunahme von Tropennächten in Wien seit den 90er-Jahren betrifft allgemeine klimatische Zustände, kann jedoch kein individuelles wichtiges Interesse der Mieterin begründen.« Damit war auch der Umbau des Fensters nicht zulässig.
Einbau von Klimaanlagen scheitert oft an Verkehrsüblichkeit
Nina Ladinigg überrascht der Ausgang nicht. »Bei Klimaanlagen ist es nach der derzeitigen Rechtsprechung sehr schwierig, beide Voraussetzungen, die Verkehrsüblichkeit und das wichtige Interesse, gleichzeitig nachzuweisen«, sagt die Mietrechtsexpertin. »Selbst wenn das wichtige Interesse nachgewiesen werden könnte, bleibt die Verkehrsüblichkeit als noch höhere Hürde.« Wer ein Klimagerät plant, solle alles sammeln, was das »wichtige Interesse« stützt: Aufzeichnungen über die Temperatur in der Wohnung zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten über einen längeren Zeitraum, ärztliche Atteste über Vorerkrankungen, Notizen über gesundheitliche Beschwerden durch die Hitze. Einfacher durchzusetzen als Klimageräte ist derzeit Sonnenschutz von außen. Die Stadt Wien fördert Außenjalousien aus öffentlichen Mitteln, und für geförderte Verbesserungen ordnet § 9 Abs 2 Z 3 MRG an, dass Verkehrsüblichkeit und wichtiges Interesse jedenfalls vorliegen. Wer eine Außenjalousie anbringen lassen will, muss also weder das eine noch das andere beweisen.
Glasscheibe auf eigene Kosten wieder austauschen
Für Mieterin Schöpf hatte die Entscheidung eine handfeste Folge: Sie musste die veränderte Glasscheibe auf eigene Kosten wieder austauschen lassen und weiter auf eine wirksame Kühlung verzichten. Mit dem Spruch der Schlichtungsstelle ist der Fall erledigt. Geblieben ist ihr das Fenster, wie es war. Und der Sommer, wie er ist.
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