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Überprüfung der Betriebskosten zahlt sich aus (c) Fotolia
21. Juli 2026

Betriebskosten: Wenn die Reinigung plötzlich Zehntausende kostet

Wer seine Betriebskostenabrechnung nur überfliegt, könnte Hunderte, vielleicht gar Tausende Euro zu viel bezahlt haben – und es nie erfahren. Ein aktueller Fall der Mietervereinigung Oberösterreich zeigt, wie unter dem Posten »Hausreinigung« Sanierungs- und Entrümpelungskosten von über 20.000 Euro auf Mieterinnen und Mieter umgelegt wurden. 

Ein Mal im Jahr kommt die Betriebskostenabrechnung, und genauso oft wandert sie meist ungelesen in die Schublade, wenn nicht gar schnurstracks zum Altpapier. Die meisten Abrechnungen versprühen den Charme eines bürokratiebeigen Nadeldruckers aus den frühen Neunzigern - viele einzelne Posten in kaum leserlicher Schrift, undurchdringliche Positionen und unterschiedliche Berechnungsschlüssel nötigen selbst Profis eine Portion Überwindung ab. Dass Mieterinnen und Mieter nicht genau hinschauen ist auch Teil des Kalküls mancher Vermieterinnen und Vermieter. 

Betriebskostenabrechnung: Reinigungskosten viel zu hoch

Ein Fall der Mietervereinigung Oberösterreichs illustriert das Problem. In der Betriebskostenabrechnung 2025 tauchten unter der Position »Hausreinigung« zwei Rechnungen auf, die mit der Reinigung wenig zu tun hatten. Eine Firma stellte 11.224 Euro für eine »Dachbodenräumung inkl. Entsorgung« in Rechnung. Eine zweite Rechnung über 9.104 Euro betraf die »Räumung und Entrümpelung von Dachboden, Stiegenhaus, Kellerbereich, Einfahrt und Innenhof«. Zusammen mehr als 20.000 Euro – still und leise verbucht als laufende Reinigungskosten

Ans Licht kam die Sache erst, nachdem sich die Mieterin an das Team der Mietervereinigung Oberösterreich gewandt hatte. Mietrechtsexpertin Nevena Nikolas forderte die Einzelbelege zur Betriebskostenabrechnung. Erst die Originalbelege zeigten, was sich hinter der unscheinbaren Sammelposition »Hausreinigung« verbarg: Entkernungsarbeiten, Entfernung von Bodenbelägen und Holzkonstruktionen und Entrümpelung samt Bauschuttentsorgung. 

Diese Kosten dürfen auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden

Rechtlich ist das unzulässig. Paragraf 21 des Mietrechtsgesetzes regelt, welche Betriebskosten der Eigentümer auf Mieterinnen und Mieter umlegen darf: nur regelmäßig anfallende Ausgaben des laufenden Betriebs – wie etwa Müllabfuhr, Wasser und Abwasser oder eben auch Hausreinigung. Die Entsorgung von Bauschutt oder das Entfernen von Bodenbelägen hat in der Betriebskostenabrechnung nichts zu suchen. Diese Kosten trägt der Vermieter bzw. die Vermieterin. 

Die Mietervereinigung fordert von der Vermieterin nun, beide Rechnungen zu streichen und die Betriebskosten neu zu berechnen. Im betreffenden Objekt liegen die gesamten Betriebskosten (exklusive Lift und Heizkosten) bei 5,25 Euro pro Quadratmeter – deutlich über den Durchschnittswerten, die sich zwischen 2 und 3 Euro pro Quadratmeter bewegen. 

Was Mieterinnen und Mieter wissen sollten: Die Betriebskostenabrechnung ist jährlich zu legen, Mieterinnen und Mieter dürfen sämtliche Originalbelege einsehen. Wer Ungereimtheiten findet, hat drei Jahre Zeit für einen Einspruch – im Bereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) sechs Monate. Im Zweifel helfen die Expertinnen und Experten der Mietervereinigung – bevor die Schublade wieder zugeht.

Bild: Fotolia