Die Wohnkostenbelastung setzt sich nicht nur aus den monatlichen Mietzahlungen, sondern auch aus einmaligen Zahlungen zusammen. Hier erfahren Sie alles zum Thema.
Die Wohnkostenbelastung setzt sich unterschiedlich zusammen. Die Wohnkosten genau zu prüfen, kann den reibungslosen finanziellen Verlauf des Wohnkreislaufs sichern!
- Einmalige Zahlungen
- Monatliche Zahlungen
Einmalige Zahlungen
Neben der Bezahlung der Vermittlungsprovision werden oftmals noch Einmalzahlungen anlässlich der Anmietung der Wohnung eingefordert. Nicht alles, was an solchen Wohnkosten verlangt wird, ist aber auch rechtmäßig.
Die 5 häufigsten Einmalzahlungen:
1. Kaution:
Bei Abschluss des Mietvertrages sind in den allermeisten Fällen drei Monatsmieten Kaution zu bezahlen. Die Mietkaution dient VermieterInnen als Ausfallsrücklage für alle zukünftigen Forderungen, die in einem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen. Das kann z. Bsp. der Fall sein, wenn Sie als MieterInnen die Miete nicht bezahlt haben oder die Wohnung beschädigt zurückgeben. Die Mietkaution ist also eine Sicherheitsleistung.
Hier finden Sie mehr dazu
2. Mietzinsvorauszahlung
Bei der Mietzinsvorauszahlung zahlt der Wohnungssuchende einen höheren Einmalbetrag, der einem bestimmten Zeitraum zugeordnet sein muss (z. B.: den nächsten 10 Jahren ab Mietbeginn), und außerdem wird in der Regel festgelegt sein, dass sich der monatliche Mietzins dadurch um einen bestimmten Betrag verringert. Bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses ist dieser Wohnkostenbetrag aliquot zurückzuzahlen.
3. Ablöse und Möbelablöse:
Tausende Euro für alte Möbel oder abgewohnte Investitionen – besonders bei Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen werden oft hohe Ablösen verlangt. Doch was ist legal und was nicht Hier finden Sie mehr dazu
5. Vertragserrichtungskosten:
Bei mietengeschützten Wohnungen dürfen Vertragserrichtungskosten nicht eingefordert werden, da der Abschluss eines Mietvertrages gerade eine typische Verwaltungstätigkeit darstellt und der damit verbundene Aufwand durch das Verwaltungshonorar abgedeckt ist, und dieses den Mietern als Betriebskosten verrechnet wird.
Zulässig kann die Zahlung jedoch in jenen Wohnungen sein, die nicht oder nur teilweise dem Mietrechtsgesetz unterliegen.
Tipp
Bezahlte Vertragserrichtungskosten können vor der Schlichtungsstelle/dem Gericht zurückgefordert werden. Wir unterstützen Sie gern als Rechtsvertretung.
6. Vergebührung:
Schriftliche Mietverträge über Wohnungen sind nicht vergebührungspflichtig. Mietverträge über Geschäftsraummieten und Garagen sind nach wie vor zu vergebühren.
Monatliche Zahlungen
Die monatlichen Zahlungen bestehen aus: