Das österreichische Mietrecht gibt Mieterinnen und Mietern das Recht, auch einen befristeten Vertrag nach einem Jahr mit dreimonatiger Kündigungsfrist aufzulösen. Ein konkreter Fall der Mietervereinigung Steiermark.
Herr M. war erleichtert. Nach langer Suche hatte er endlich eine Wohnung gefunden – eine kleine Single-Wohnung in einem Mehrparteienhaus, angeboten von einer privaten Vermieterin. Im Internet hatte er gelesen, dass Neubauten nicht unter die Regeln des Mietrechtsgesetzes fallen.
Befristeten Mietvertrag abgeschlossen
Der Mietvertrag wurde auf fünf Jahre befristet abgeschlossen. Für die Vermieterin eine sichere Sache – für Herrn M. zunächst auch. Doch das Leben ändert sich schneller als gedacht: Im Sommer 2025 veränderte sich seine berufliche Situation grundlegend. Ein Umzug wurde notwendig. Herr M. wollte früher aus dem Vertrag aussteigen.
Viele Mieterinnen und Mieter stellen sich in so einer Situation dieselbe Frage: Kann ich einen befristeten Mietvertrag vorzeitig kündigen? Die Antwort ist klar – und beruhigend.
Wann darf ich einen befristeten Mietvertrag vorzeitig kündigen?
Auch wenn eine Wohnung nicht in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fällt, gilt: Mieterinnen und Mieter sind an eine vereinbarte Befristung nicht »gefesselt«. Nach § 29 MRG haben sie das Recht, einen befristeten Mietvertrag nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufzulösen. Dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Genau das tat Herr M. Er kündigte schriftlich unter Einhaltung der dreimonatigen Frist. Die Vermieterin akzeptierte die Kündigung – auch wenn ursprünglich eine fünfjährige Vertragsdauer vereinbart war. Der Fall zeigt: Befristet heißt nicht unkündbar.
Wichtige Rechte bei befristeter Vermietung
Wichtig ist jedoch, die Spielregeln zu kennen:
Eine Befristung muss seit dem 1. Jänner 2026 bei gewerblicher Vermietung mindestens fünf Jahre dauern, um gültig zu sein. Bei Privatvermietungen gelten wie bisher drei Jahre Mindestdauer.
Mieterinnen und Mieter einer Wohnung können nach einem Jahr kündigen.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen.
Gerade in Zeiten beruflicher Veränderungen, familiärer Entwicklungen oder neuer Lebenspläne gibt dieses gesetzliche Kündigungsrecht Sicherheit.
Unser Tipp:
Schauen Sie bei einem befristeten Mietvertrag genau auf die Laufzeit und notieren Sie sich rechtzeitig die Fristen. Und wenn sich Ihre Lebensumstände ändern, lohnt sich ein Blick ins Gesetz – oder eine rechtliche Beratung bei den Expertinnen und Experten der Mietervereinigung Österreichs.