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Was zählt zu Gemeinschaftsanlagen? (c) AdobeStock
1. Jänner 2022

Gemeinschaftsanlagen

Eine Gemeinschaftsanlage kann ein Garten, der Aufzug, die Heizung, ein Schwimmbad, der gemeinsame Kinderspielplatz etc. sein.

Bei einer Gemeinschaftsanlage steht Ihnen bzw. der Gemeinschaft der MieterInnen des Hause frei, diese gegen eine Beteiligung an den Kosten des Betriebes zu nutzen.

Sonderformen der Gemeinschaftsanlage sind:

  • Die sogenannte Maschinenmiete. DIese sieht vor, dass nur eine bestimmte Gruppe von MieterInnen (z.Bsp. den Aufzug) nutzt. In diesem Fall werden die Betriebskosten dieser "Gemeinschaftsanlage" nur den tatsächlichen Nutznießern an den Kosten des Betriebs der Anlage beteiligt.
  • Gleiches kann zum Beispiel für einen Garten gelten, dessen Nutzung nicht der kompletten Hausgemeinschaft zu Verfügung steht.

In so einem Fall können die Mieter gemeinsam mit dem Vermieter bestimmen, wer Teilnehmer der Gemeinschaftsanlage ist. Wenn dieses Mitspracherecht nicht gegeben ist, dann liegt keine wirkliche Sondergemeinschaftsanlage vor - dann wäre es Zeit eine Rechtsberatung aufzusuchen.

Wie auch in den Erhaltungspflichen (Punkt 10) beschrieben, gilt für solche "Sondergemeinschaftsanlagen" immer auch eine separate Vereinbarung, die Betriebskosten und Erhaltung regelt.

Bild: AdobeStock

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