Vorschläge:
Nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) zur Ermittlung des Lagezuschlags hat die Wiener Magistratsabteilung 25 die Erläuterungen zur Anwendung ihrer Lagezuschlagskarte entsprechend geändert. Es findet sich nun der ausdrückliche Hinweis, dass es sich bei den ausgewiesenen Lagezuschlägen lediglich um die „maximal möglichen“ Werte und um keine Fixbeträge handelt.
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