Die Weitergabe von Mietrechten unter Lebenden ist in Österreichs Mietrechtsgesetzgebung lediglich für Eheleute, eingetragene Partner, Verwandte direkter Linie, Wahlkinder und Geschwister möglich.
Der Familienstand entscheidet über die Möglichkeiten des Übergangs von Mietrechten
Das Mietrechsgesetz unterscheidet zwischen zwei Gruppen: nämlich Hauptmietern und ihren direkten blutsverwandten Mitbewohner, die bei der Weitergabe von Mietrechten begünstig werden einerseits und Lebensgemeinschaften, Stief- und Pflegekinder andererseits.
Die Weitergabe von Mietrechten unter Lebenden
Die Abtretung von Mietrechten ist unter Lebenden nur in der direkten Verwandtschaftslinie möglich sowie bei Ehegatten, eingetragenen Partnerschaften, Wahl-/Adoptivkinder und Geschwister. Ausgeschlossen sind Lebensgefährten, Stiefkinder und Pflegekinder. (siehe auch Weitergabe unter Lebenden) ABER: Lebensgefährten können im Todesfall in Mietrechte eintreten-
Erfüllen Lebensgefährten im Todesfall folgende Bedingungen
+ gemeinsamer Haushalt zum Todeszeitpunkt entweder durch gemeinsamen Bezug der Mietwohnung oder einer mindestens dreijährigen Dauer der Lebensgemeinschaft
+ und liegt ein dringenden Wohnbedürfnis des Hinterbliebenen vor
so gehen die Mietrechte an den Hinterbliebenen automatisch per Gesetz über.