Ratgeber: Wie funktioniert die Weitergabe der Mietrechte an nahe Angehörige?
Mietrechte weitergeben: So bleibt die Wohnung in der Familie
Umzug aufs Land oder Todesfall – kann die Mietwohnung an Kinder oder Partner weitergegeben werden? Das Mietrechtsgesetz unterscheidet zwischen zwei Varianten: Mietrechtseintritt unter Lebenden und im Todesfall. Beide schützen Familienmitglieder vor Obdachlosigkeit, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen.
Wer ist berechtigt und welche Bedingungen gelten? Beim Eintritt unter Lebenden (nur Altbau und geförderter Wohnbau) sind Ehepartner, Verwandte in gerader Linie und Geschwister berechtigt – aber nur nach mindestens zwei Jahren gemeinsamem Haushalt. Im Todesfall erweitert sich der Kreis: Auch Lebensgefährten können eintreten, und zwar in jeder Mietwohnung, unabhängig vom Gebäudealter.
Achtung bei der Miethöhe: Bei älteren Mietverträgen (vor März 1994) kann sich die Miete nach dem Eintritt erhöhen – außer bei Ehepartnern und Lebensgefährten. Wie Sie den Eintritt korrekt melden und welche Musterschreiben Sie benötigen, erfahren Sie im vollständigen Artikel.
Wir wohnen mit unseren Kindern in einer Wohnung und wollen ausziehen. Können wir unsere Mietwohnung auf unsere Kinder überschreiben?
Eine Weitergabe der Mietrechte gibt es nur im Altbau (vor 1945 errichtet) und im geförderten Wohnbau. Der Mietvertrag kann an Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, etc.), Ehepartner und an Geschwister des Hauptmieters abgegeben werden. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Aufenthalt in der Wohnung für die letzten zwei Jahre (bei Geschwistern fünf Jahre) und dass der bisherige Hauptmieter aus der Wohnung auszieht. Für den gemeinsamen Haushalt ist eine richtige Wohngemeinschaft erforderlich, die Meldung nach dem Meldegesetz reicht nicht aus. Liegen die Voraussetzungen vor und zieht der Hauptmieter aus, ist der Vermieter/die Hausverwaltung unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes von dem Eintritt zu verständigen.
Achtung: Es kommt zu keinem Abschluss eines neuen Mietvertrages, der alte Vertrag bleibt wie er ist aufrecht. Auch der Name wird nicht geändert. Die schriftliche Bekanntgabe des Eintritts ist ausreichend.
Ich wohne seit Jahrzehnten mit meinem Lebensgefährten gemeinsam in einer Wohnung, bin aber selber kein Hauptmieter. Darf ich in der Wohnung bleiben, wenn ihm etwas passieren sollte?
Der Kreis der Berechtigten im Todesfall des Hauptmieters ist größer als beim Mietrechtseintritt unter Lebenden und die Eintrittsmöglichkeit gilt für alle Mietverhältnisse in Wohnungen, unabhängig vom Gebäudealter. Ziel der Bestimmung ist es, im gemeinsamen Haushalt lebende nahe Angehörige vor der Obdachlosigkeit zu schützen. Voraussetzungen sind ein tatsächlicher gemeinsamer Haushalt in der gemieteten Wohnung und ein dringendes Wohnbedürfnis. Die Meldung bei der Behörde reicht für einen gemeinsamen Haushalt nicht aus. Notwendig ist ein Zusammenleben im Todeszeitpunkt. Ebenso wird ein dringendes Wohnbedürfnis gefordert. Die eintretende Person darf also keine andere (gleichwertige) Wohnmöglichkeit zur Verfügung haben. Eintrittsberechtigt sind wiederum der Ehepartner, Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, etc.), Geschwister und auch der Lebensgefährte. Der Eintritt passiert im Todesfall des Hauptmieters automatisch, sollte jedoch zu Beweiszwecken schriftlich mitgeteilt werden. Achtung: Es kommt zu keinem Abschluss eines neuen Mietvertrages, der alte Vertrag bleibt wie er ist aufrecht. Auch der Name wird nicht geändert.
Gesetz §12 MRG - unter Lebenden
Mietverhältnis: Altbau und geförderter Wohnbau
berechtigt: Ehepartner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister
Voraussetzungen: gemeinsamer Haushalt die letzten zwei bzw. fünf Jahre, Auszug des Hauptmieters
Gesetz §14 MRG - im Todesfall
Mietverhältnis: jede Mietwohnung
berechtigt: Ehepartner, Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie, Geschwister
Voraussetzungen: gemeinsamer Haushalt zum Todeszeitpunkt, dringendes Wohnbedürfnis
Wird sich die Miete erhöhen, wenn ich die Mietrechte abtrete?
Wurde der Mietvertrag, in den der Eintritt erfolgt, vor 1. März 1994 abgeschlossen, so darf sich die Miete (begrenzt) erhöhen. Das gilt sowohl für den Eintritt unter Lebenden, als auch für den Mietrechtseintritt im Todesfall. Der Wert wird alle paar Jahre valorisiert. Wir raten hier zur Inanspruchnahme eines Beratungstermins bei der Mietervereinigung Österreichs.
Lediglich bei Ehepartnern, Lebensgefährten und minderjährigen Kindern bleibt die Miete gleich - bei minderjährigen Kindern kann jedoch mit Eintritt der Volljährigkeit erhöht werden.
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