Der Verwalter eines Wohnungseigentumshauses ist zur Erstellung einer Vorausschau verpflichtet. Doch wann muss diese wie übermittelt werden? Welche Positionen muss sie beinhalten? Und was geschieht, wenn keine Vorausschau erstellt wird?
Die Vorausschau ist allen Wohnungseigentümern bis zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode (üblicherweise spätestens der 31.12., da die Abrechnungsperiode meist dem Kalenderjahr entspricht) durch Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer sichtbaren Stelle des Hauses zur Kenntnis zu bringen. Gibt es in einem Haus mehrere Stiegen, müssen mehrere Aushänge gemacht werden. Außerdem ist die Vorausschau allen Wohnungseigentümern zu übersenden.