Immer öfter verlangen Vermieter sogenannte Möbelmieten für Einrichtungsgegenstände in der Mietwohnung. Wie eine Möbelmiete korrekt berechnet wird, wer im Fall von Beschädigungen haftet und warum sich eine Überprüfung lohnen kann.
Eine Möbelmiete muss im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (Altbau oder geförderter Wohnbau) ausdrücklich vereinbart werden. Es reicht nicht, dass die Einrichtungsgegenstände in der Wohnung vorhanden sind.
Für Ausstattungsmerkmale (Herd, Spüle, Dusche, Waschbecken, WC) kann keine Möbelmiete verrechnet werden. Bei einer Möbelmiete für eine Einbauküche sind also der Herd und die Spüle (auch bei einer Wohnung der Kategorie D) bei der Berechnung herauszunehmen. Außerdem muss die Möbelmiete angemessen sein.