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Verbotene Ablösen bei Veräußerung oder Verpachtung eines Unternehmens

In diesem Zusammenhang stellt sich im Falle von Mietgegenständen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Frage, wie mit Ablösen für Investitionen in den Mietgegenstand oder für Inventar des Unternehmens zu verfahren ist. Denn § 27 Abs 1 MRG normiert, dass Vereinbarungen wonach der Mieter dafür, dass der frühere Mieter seine Mietrechte ohne gleichwertige Gegenleistung aufgibt als nichtig zu betrachten sind. In diesem Fall droht dem Veräußerer gemäß § 27 Abs 3 und 5 MRG neben der Rückvorderbarkeit des geleisteten Betrages, eine Geldstrafe von bis zu 15.000 €.

Die Bewertung von einzelnen Gegenständen oder Investitionen in einem lebendigen Unternehmen gestaltet sich jedoch oft schwer und ist wenn überhaupt nur mit größtem Aufwand möglich. Ob und inwieweit die Bestimmung des § 27 MRG für einen Veräußerer eines Unternehmens im Sinne des § 12a MRG beachtlich ist, ist Gegenstand des folgenden Beitrages.

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