Der Winter naht mit Riesenschritten. Schön, wenn es in der Wohnung dann wohlig warm ist. Und wenn nicht? Was können MieterInnen tun, wenn die Heiztherme ausfällt?
Seit der Wohnrechtsnovelle 2015 gibt es für alle Wohnungen (ausgenommen sind Ein- und Zweifamilienhäuser) einen einheitlichen Rechtsraum zur Übernahme der Kosten für Erhaltung und Ersatz von Thermen.
Dabei gilt: Wenn die Therme bei der Anmietung vorhanden war, ist sie auch mitvermietet. Dann ist Ihr/e VermieterIn verpflichtet, Reparaturen oder den Austausch der Therme finanziell zu tragen. Die Kosten der Wartung dagegen müssen die MieterInnen tragen.
Therme defekt - wie können MieterInnen vorgehen?
Wenn die Therme defekt ist, informieren Sie Ihre/n VermieterIn schriftlich davon und verlangen Sie die zeitnahe Behebung des Thermenschadens.
Mit dem Kaputtwerden der Therme ist ein sofortiger Mietzinsminderungsgrund gegeben (sofern man eine Wohnung der Kategorie A angemietet hat). Der/die VermieterIn muss daher über die kaputte Therme informiert werden, um ihm/ihr Gelegenheit zu geben, die Mietzinsminderung zu verhindern.