Wofür ist der/die VermieterIn zuständig? Welche Erhaltungspflichten treffen Sie als MieterIn?
Im Neubau kommt es auf die vertragliche Vereinbarung an. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (Altbau oder geförderter Wohnbau) gelten dagegen folgende Regeln:
Erhaltung allgemeiner Teile des Hauses
Der Hauseigentümer ist verpflichtet, das Gebäude im brauchbaren und ortsüblichen Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass die Mieter ihre Mietrechte ungestört ausüben können. Dazu gehören die Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses sowie ernster Schäden in den Wohnungen bzw. die Abwendung von erheblichen Gesundheitsgefährdungen. Wenn ein Vermieter seiner Erhaltungspflicht nicht nachkommt, kann im Bereich des Mietrechtsgesetzes jeder Mieter durch einen Antrag bei der Schlichtungsstelle die Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten erzwingen.
Für welche Arbeiten ist der Vermieter zuständig?
Die Erhaltungspflicht des Vermieters umfasst die allgemeinen Teile des Hauses (zB Dach, Fassade, Mauern, Außenfenster, Außentüren, Stiegenhaus, Hausbesorger-Dienstwohnung, Leitungen). Die Mietgegenstände unterliegen dann der Erhaltungspflicht des Vermieters, wenn ein ernster Schaden oder eine Gesundheitsgefährdung vorliegt (zB Wasserrohrbruch, Schimmelpilz an den Wänden, undichte bzw. lebensgefährliche Leitungen). Die Gemeinschaftsanlagen (Zentralheizung, Lift, Sauna, Garten, Waschküche etc.), ebenso die Erfüllung (neuer) Verwaltungsvorschriften (zB Kanalanschluss) und Energiesparmaßnahmen (zB Wärmeschutzfenster) liegen auch in der Zuständigkeit des Vermieters.