Wenn das Mietobjekt nicht so genutzt werden kann wie vertraglich vereinbart, hat der Mieter das Recht auf Mietzinsminderung. Das Recht, die Miete zu mindern, stammt aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB, §1096) und gilt daher für alle Arten von Mietverhältnissen. Es ist nicht von Bedeutung, wann das Gebäude errichtet wurde. Einen Anspruch auf Mietzinsminderung haben auch Mieter eines Ein- oder Zweifamilienhauses.
Wann hat ein Mieter das Recht auf Mietzinsminderung?
Es gibt einige Umstände, die Mieter zur Mietzinsminderung berechtigen. Eine kleine, unvollständige Auswahl:
- Wasserversorgung fällt aus
- Aufzug fällt aus
- Schimmel in der Wohnung
- Mitgemietete Einrichtungsgegenstände sind beschädigt
- Es gibt Beeinträchtigungen durch Lärm
- Die vom Vermieter bereitgestellte Therme fällt aus
- Einer oder mehrere Heizkörper in der Wohnung fallen aus
Rechtsberatung nutzen
Die Mietervereinigung empfiehlt, vor einer Mietminderung unsere JuristInnen zu konsultieren, denn: Bezahlt man weniger Miete als vorgeschrieben ein, riskiert man eine Mietzins- und Räumungsklage.