Das Mietrechtsgesetz sieht in § 30 Abs 2 einen Kündigungsgrund vor, wenn eine Wohnung über eine längere Zeit nicht benützt wird. Für die Rechtsprechung liegt das Nichtbenützen eines Mietobjekts dann vor, wenn es mehr als 6 Monaten oder 3 bis 4 Tagen in der Woche leer steht.
Folgender Sachverhalt lag vor:
Der im Jahr 1950 geborene Mieter war im Zeitpunkt des Verfahrens bereits seit etwa 6 Jahren nicht mehr berufstätig. Er hielt sich tagsüber nicht in der von ihm gemieteten Wohnung auf und diese hatte zudem weder einen Wasseranschluss noch eine Heizung. Das WC war am Gang.
Der Mieter hatte einen Schlüssel zur Wohnung eines seiner Söhne und dort konnte er jederzeit hingehen. Oft besuchte er schon in der Früh den Sohn und frühstückte dort. Darüber hinaus duschte er sich auch in der Wohnung seines Sohnes und wusch dort seine Wäsche. Der Mieter verbrachte auch sonst viel Zeit mit der Familie seines Sohnes, so nahm er dort seine Mahlzeiten ein und sah gemeinsam mit diesen fern. Abends fuhr er zum Schlafen in die von ihm gemietete Wohnung.
Kurz zusammengefasst: Er verbrachte tagsüber mehr Zeit außerhalb seiner Wohnung als in der Wohnung. Dort hielt er sich fast nur zum Schlafen auf.
Der Vermieter brachte daraufhin eine Kündigung wegen Nichtbenützung der Wohnung ein.