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Corona-Krise: Mietminderung bei Geschäftslokalen?

Die Auswirkungen der Maßnahmen gegen das Corona-Virus treffen zahlreiche Geschäfte. Für viele stellt sich die Frage, wie sie die nächste Miete zahlen sollen. Es könnte allerdings sein, dass sie gar keine – oder weniger - Miete zahlen müssen.

Wann besteht Recht auf Mietzinsminderung?

Denn: Wenn das Mietobjekt nicht so genutzt werden kann wie vertraglich vereinbart, hat der Mieter das Recht auf Mietzinsminderung. Das Recht, die Miete zu mindern, stammt aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB, §1096) und gilt daher für alle Arten von Mietverhältnissen. Es ist nicht von Bedeutung, wann das Gebäude errichtet wurde.

Ebenfalls aus dem ABGB stammen zwei Bestimmungen zur Mietzinsreduktion bzw. zum kompletten Mietzinserlass (§1104, §1105) wegen „außerordentlicher Zufälle“. Hier wird vom Gesetz geregelt, dass die Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses entfällt, wenn das Mietobjekt aufgrund eines solchen „außerordentlichen Zufalls“ - beispielsweise einer Seuche - nicht mehr gebraucht bzw. benutzt werden kann. Ist das Mietobjekt eingeschränkt brauchbar, kann der Mieter eine verhältnismäßige Mietzinsreduktion geltend machen.

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