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Überprüfung der Betriebskostenabrechnung

Betriebskosten-Abrechnung: Worauf Mieter achten sollten

Der 30. Juni 2018 war Stichtag für die Betriebskostenabrechnungen des Jahres 2017. Bis zu diesem Tag musste die Abrechnung an die Mieter geschickt oder an einer „zur Einsicht geeigneten Stelle“ im Haus (wie z.B. Hausbesorger, Aushangtafel oder „Schwarzes Brett“) aufgelegt werden. Wenn Sie als Mieter keine Abrechnung erhalten haben, können Sie diese von der Hausverwaltung oder vom Vermieter anfordern. Als Mieter haben Sie das gesetzliche Recht auf eine Betriebskostenabrechnung.

Für Altbauten, geförderte Neubauten und Genossenschaftswohnungen gibt es einen gesetzlichen Katalog an zulässigen Betriebskosten. Nur im Mietrechtsgesetz genannte Kosten dürfen an die Mieter weiterverrechnet werden. Bei Neubauten existiert kein fixer Katalog, hier kommt es auf die vertragliche Vereinbarung an.

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