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Ausmalregelung bei der Wohnungsrückstellung (c) iStock

Ausmalen: alles, was Recht ist

Mieter können ihre Wohnung nach eigenen Vorstellungen einrichten und gestalten. Dazu gehört auch die Farbe der Wände. Diese müssen bei der Rückgabe der Wohnung nicht zwingend weiß sein.

Die gute Nachricht

zuerst: Egal, ob eine Wohnung dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt oder nicht - für unwesentliche Veränderungen braucht ein Mieter generell keine Zustimmung des Vermieters.

Beispiele für solche unwesentlichen Veränderungen des Mietgegenstandes sind das Anbringen von Fliesen oder Tapeten, das Einschlagen von Nägeln zum Aufhängen von Bildern oder eben auch das Ausmalen. Solange das Mietverhältnis aufrecht ist, kann der Mieter die Wände der Wohnung in jeder erdenklichen Farbe streichen.

Ausmalen bei Wohnungsrückgabe?

Grundsätzlich muss ein Mieter die Wohnung so zurückgeben, wie er sie übernommen hat –abzüglich aller Spuren gewöhnlicher Abnützung. Die Abnützung des Mietobjekts ist nämlich bereits durch den Mietzins abgegolten. Auch andere Wandfarben gehören zur gewöhnlichen Abnützung. Laut der Rechtsprechung hat der Vermieter jedoch das Recht auf helle Wandfarben. Bei der Rückgabe der Wohnung sollten Zimmerdecken und Wände wieder in hellen, neutralen Farben gestrichen sein. Dies muss nicht zwingend weiß, aber ein Farbton sein, der für potenzielle Nachmieter akzeptabel ist – wie zum Beispiel zarte Pastelltöne.

Wandfarben wie Grün und Ocker entsprechen dem Ortsgebrauch und der Verkehrsüblichkeit  – nur extreme Farben, beispielsweise Grellrot oder Schwarz, gehen über die gewöhnliche Abnützung hinaus.

Allzu bunte Wände sind also nur während der Mietdauer erlaubt. Mieter, die bei Auszug knallige Farben belassen, riskieren, dass die Kaution zum Teil oder zur Gänze einbehalten wird.

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