Vom OGH 2008 herbeigeführte Verunsicherung zur Thermenfrage nun geglöst
Wie schon mehrfach berichtet, entstand durch die höchstrichterliche Entscheidung zu den Erhaltungskosten von Gasthermen/Heizungen/Boilern ein rechtliches Niemandsland mit vielen rechtlichen Unklarheiten:
Die Folge war, dass bis zur Einführung der Wohnrechtsnovelle 2014 nicht nur drei verschiedene Rechtsgrundlagen zur Erhaltung von Thermen/Heizungen zu prüfen, sondern auch die Therme und einige andere Wohnungsinhalte plötzlich im rechtlichen Niemandsland gelandet waren.
In einem MRG-Haus (Altbau) sind Vermieter nur dann für Wohnungsschäden instandhaltungspflichtig, wenn ein ernster Schaden wie Leitungsgebrechen oder wenn eine Gesundheitsschädigung durch z.Bsp. Erfrierung oder Vergiftung droht. Eine Thermenwartung oder Erhaltungsarbeiten waren gegenüber Vermietern nicht durchsetzbar. Die einzige Druckmöglichkeit bestand darin bei Unbrauchbarkeit der Wohnung die Miete zu mindern (und damit zu frieren).
Sechs Jahre setzte sich das Team der Mietervereinigung für eine einheitliche Regelung in dieser Frage ein. Mit der Novelle, die Dezember 2014 beschlossen wurde, ist nun ein kleiner Erfolg sichtbar.
Wermutstropfen: Es gibt noch immer Reparaturfragen in der Wohnung, die ungelöst sind z.Bsp.kaputte Einrichtungsgestände, gebrochene Fliesen oder Erhaltung von Fenstern, wenn es nur um Energieverluste geht.
Was ist bei Thermenwartung seit 1.1.2015 anders?
+ Die Mietrechtsnovelle gilt für MRG, WGG und ABGB-Verträge
+ Sie ist auch auf alle bestehenden Verträge anwendbar
+ Lediglich Ein- & Zweifamilienhäuser sind davon ausgeschlossen
+ Sie gilt für alle Verträge in denen die Therme zur Ausstattung gehört bzw mitvermietet wurde.
+ Vermieter müssen die Kosten von Reparaturen und Ersatz übernehmen
▶︎ mehr zur Thermenwartung Mietrechtsnovelle 2015
Obwohl wir nicht alle unserer Vorschläge durchsetzen konnten, freuen wir uns über diesen Teilerfolg für unsere Mitglieder und alle MieterInnen in Österreich.
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