Aktuelles Artikel

Back Next

13.03.2019

Mietzinserhöhung und Indexanpassung 2019

  • Richtwertmieten steigen im April 2019; Foto: istockphoto.com

Die Richtwerte

Mit 1.4.2019 werden die Richtwerte an die Inflation angepasst. Zuletzt geschah dies im April 2017. Die Richtwerte wurden mit dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz im März 1994 eingeführt und lösten die bis dahin geltenden Kategoriemieten in seither neu abgeschlossenen Verträgen ab.

 

Da die Richtwerte für jedes Bundesland verschieden sind, ergeben sich auch unterschiedliche Erhöhungen.

 

Wirksam ist diese Erhöhung dann, wenn eine wirksame Wertsicherungsklausel vereinbart wurde und im Vertrag eine Mietzinsvereinbarung nach § 16 MRG in Verbindung mit dem Richtwertgesetz vereinbart wurde.

 

Die neuen Richtwerte sind wirksam ab 1.4.2019, sofern ein neuer Vertragsabschluss ab 1.4.2019 erfolgt.

 

Die neuen Richtwerte: (in Klammer die bis 31. März 2019 wirksamen Richtwerte)
Burgenland 5,30 (5,09) Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche und Monat
Kärnten 6,80 (6,53) Euro
Niederösterreich 5,96 (5,72) Euro
Oberösterreich 6,29 (6,05) Euro
Salzburg 8,03 (7,71) Euro
Steiermark 8,02 (7,70) Euro
Tirol 7,09 (6,81) Euro
Vorarlberg 8,92 (8,57) Euro
Wien 5,81 (5,58) Euro

Betroffen sind vor allem MieterInnen, die

1) in MRG- Altbauten (errichtet vor dem 1.7.1953) oder Gemeindebauwohnungen leben,
2) deren Vertrag nach dem 28.2.1994 abgeschlossen wurden und
3) die einen Richtwertmietzins vereinbart haben.

 

Wie darf angepasst werden?

Wenn Sie bereits einen bestehenden Mietvertrag haben UND eine Wertsicherungsklausel vereinbart wurde, dann müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Miete an den Index angepasst wird.

 

Eine derartige Anpassung kann frühestens mit 1.5.2019 wirksam werden.

Das Erhöhungsschreiben darf frühestens mit Wirksamwerden der neuen Richtwerte abgeschickt werden und muss spätestens 14 Tage vor dem Zinstermin bei dem Mieter/der Mieterin ankommen. Da seit 2013 der Fälligkeitstermin für Mieten mit dem 5. des Monats festgelegt worden ist,  verschiebt sich auch der Termin für das Einlangen des Erhöhungsschreiben an den Mieter.

Zu früh versandte Schreiben sind rechtsunwirksam. Bei zu spät ankommenden Schreiben verschiebt sich die Erhöhung um einen Monat. Eine rückwirkende Erhöhung ist nicht möglich.

 

Hier erfahren Sie mehr über Wertsicherungen, Indexanpassungen und Mietzinserhöhungen

Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, Tel.: 050195, Fax: 050195-92000, zentrale@mietervereinigung.at, ZVR - Zahl 563290909
Datenschutzerklärung      Kontakt & Impressum
NACH OBEN