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07.11.2016

Investitionskostenersatz für den Einbau einer Sicherheitstüre bei Mietvertragsende?

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Beim Einbau einer Sicherheitstüre handelt es sich um eine Maßnahme zur Erhöhung der persönlichen Sicherheit, die der Übung des Verkehrs entspricht. So werden mittlerweile bei vielen Wohnungssanierungen Sicherheitstüren eingebaut. Der technische Standard hat sich im Lauf der Zeit ebenfalls verbessert. Der Einbau trägt einem allgemein gestiegenen Bedürfnis nach Sicherheit Rechnung. Die Sicherheitstür stellt einen über die Mietdauer hinaus wirksamen objektiven Nutzen für potentielle Nachmieter dar.

 

Nach dem Mietrechtsgesetz kann der Hauptmieter einer Wohnung für Aufwendungen, die zu einer wesentlichen Verbesserung führten und langfristig wirksam und von Nutzen sind, bei Beendigung des Mietverhältnisses einen aliqoten Anteil der Aufwendungen geltend machen. Jedoch sind nicht alle Veränderungen und Verbesserungen des Mietgegenstandes ersatzfähig. Die ersatzfähigen Aufwendungen sind einerseits konkret im Mietrechtsgesetz bezeichnete Maßnahmen, wie z.B. die Errichtung einer sanitären Anlage. Ersatzfähig sind auch insbesondere solche, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert worden sind.

 

Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass die Formulierung "insbesondere solche" darauf hinweist, dass eine Maßnahme, die im Sinne dieser Gesetzesstelle gefördert wird in jedem Fall eine "gleich wesentliche Verbesserung" darstellt. Der Verweis auf die Förderung einer Maßnahme mit öffentlichen Mitteln begründet deshalb eine unwiderlegliche Vermutung, dass die Inanspruchnahme den Zustand der Wohnung wesentlich verbessert hat.

 

Die Förderung einer Investition durch eine Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln macht es jedoch nicht entbehrlich, dass die Aufwendungen über den Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses hinaus wirksam sind und einen objektiven Nutzen für einen durchschnittlichen Nachmieter haben.

 

Zusammenfassung

 

Wird der Einbau einer Sicherheitstüre mit öffentlichen Mitteln gefördert, kann der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Teil seiner Aufwendungen beim Vermieter geltend machen.

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