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Österreich, Recht, Rechtsprechung, Service 04.11.2019

Videoüberwachung in Wohnhäusern

  • Überwachungskamera, Foto: Victor/Unsplash

In Wohn- und Einfamilienhäusern häufen sich die Videokameras. Überwacht wird nahezu alles: Hauseingänge, Innenhöfe, Aufzüge, Garagen, Kellerabteile und Müllräume. Wir haben für Sie die wichtigsten rechtlichen Grundlagen zur Videoüberwachung zusammengestellt.

 

Wann ist eine Videoüberwachung zulässig?

Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem neuformulierten Datenschutzgesetz (DSG) wurden 2018 neue Regelungen für Videoüberwachungen eingeführt. Laut DSG ist eine Videoüberwachung (sog. „Bildaufnahme“) dann zulässig, wenn

  • im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen (Schutz vor Gefahren oder Schutz vor Straftaten) des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und
  • die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

 

Eine Videoüberwachung ist daher nur dann zulässig, wenn diese verhältnismäßig ist. Mit anderen Worten: Kann der gleiche Schutzzweck durch ein gelinderes Mittel ebenfalls erreicht werden, dann darf keine Videoaufzeichnung vorgenommen werden.

 

Pflichten des Überwachenden

Die Videoüberwachung ist verpflichtend durch Hinweisschilder zu kennzeichnen. Hausbesitzer einer Liegenschaft sind außerdem verpflichtet, über die Identität der überwachenden Person Auskunft zu geben. Diese(r) Verantwortliche muss sicherstellen, dass geeignete Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden. Der Zugang zur Videoüberwachung durch Unbefugte muss ausgeschlossen werden. Zudem muss die Videoaufzeichnung binnen 72 Stunden nach der Aufzeichnung gelöscht werden. Werden die Daten länger gespeichert, muss dies verhältnismäßig sein und besonders begründet werden.

 

Kamera-Attrappen

Eine bloße Attrappe einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, fällt nicht unter das Datenschutzrecht. Kommt es zu einer Beschwerde, muss der Inhaber allerdings gegenüber der Datenschutzbehörde nachweisen, dass es sich um Attrappen handelt.

 

Videoüberwachung im Eigentumsrecht

Im Wohnungseigentum gilt für die Installierung von Videoanlagen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, dass alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Dabei muss konkret festgelegt werden,

  • wer die aufgezeichneten Daten der Videoüberwachung verwahrt
  • wer diese Daten durchsehen darf
  • welche Kosten mit der laufenden Überwachung verbunden sind und wie diese zu tragen sind und
  • dass eine unnötige Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten der überstimmten Eigentümer unterbleibt.

 

Die Errichtung einer Videoanlage kann insbesondere verhindert werden, wenn diese zu einer dauerhaften, unerwünschten Überwachung führt, welche die Privatsphäre verletzt. Ob ein derartiger Eingriff im Einzelfall zulässig ist, muss dann vom Gericht beurteilt werden. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet, ohne Angaben über Art oder Verwendung der Aufzeichnungen zu machen, stellt jedenfalls einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre dar.

 

Schutz vor Videoüberwachung für Mieter

Auch hier ist eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Sicherheitsbedürfnis des Vermieters dem Recht auf Achtung der Privatsphäre des Mieters gegenüberzustellen ist.

 

Dem Mieter ist dabei das berechtigte Interesse zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen ihrer Wohnung durch sie selbst, ihre Mitbewohner oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird. Dem Hauseigentümer hingegen ist nicht nur zum Schutz seiner eigenen Person, wenn er selbst eine Wohnung in dem Miethaus bewohnt, sondern auch zum Schutz seines Eigentums und seiner Mieter ein berechtigtes Interesse an größtmöglicher Sicherheit vor unbefugtem Eindringen und vor Sachbeschädigungen zuzubilligen.

 

Unzulässig ist aber die Überwachung einer Wohnungstüre eines Mieters, das Überwachen eines Nachbargrundstücks oder eines fremden Wohnhauses von der Straße aus. In diesen Fällen sind grundsätzlich auch Kamera-Attrappen unzulässig.

 

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