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Österreich, Wien 10.06.2021

MVÖ erkämpft 77.410 Euro für Mieterin

  • Mieterin - Sujetbild; Foto: golibo/istockphoto.com

Jahrelang zahlte eine Mieterin in Wien einen überhöhten Mietzins. Die Experten der Mietervereinigung brachten den Fall vor die Schlichtungsstelle und holten mehr als 77.410 Euro für die Mieterin zurück.

 

Im April 2010 hatte Beate Schwarz (Name von der Redaktion geändert) einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag für eine Altbau-Wohnung in Wien-Margareten unterschrieben, wenige Tage später bezog sie ihr neues Heim. 2013 und 2016 wurde ihr Vertrag neuerlich um jeweils drei Jahre verlängert. Im März 2019, kurz vor Ablauf der dritten Befristung, ließ Schwarz ihren Mietvertrag von den Experten der Mietervereinigung prüfen.

MVÖ-Jurist Daniel Piff entdeckte gleich mehrere Ungereimtheiten. Die erste: Im Mietvertrag wurde der Mietzins als »angemessen« bezeichnet, obwohl für die 96m2-Wohnung in einem Altbau der gesetzlich geregelte Richtwertmietzins zur Anwendung kommen sollte. Die zweite: Für die in der Wohnung befindliche Einbauküche wurde augenscheinlich eine überhöhte Möbelmiete von 235 Euro monatlich extra verrechnet. Die dritte: die Vermieterin schrieb eine sogenannte »Reparaturrücklage« in der Höhe von 36,40 Euro pro Monat vor – ein solcher Mietzinsbestandteil ist jedoch laut Mietrechtsgesetz (MRG) nicht zulässig.

Piff stellte noch im März 2019 für Schwarz einen Antrag auf Überprüfung des Mietzinses bei der Schlichtungsstelle. »Mieter sollten darauf achten, keine Fristen zu verpassen. Bei befristeten Mietverträgen endet die Frist zur Überprüfung der Mietzinsvereinbarung spätestens 6 Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses. Die Frist beginnt bereits ab dem Zeitpunkt des Kündigungsschreibens zu laufen – nicht erst mit dem letzten Tag des Vertrages. Wenn man die Höhe der Miete überprüfen lassen will, ist es sinnvoll, schon möglichst bald nach der Kündigung einen Beratungstermin mit uns zu vereinbaren«, rät Piff. Der maximale Rückforderungszeitraum beträgt 10 Jahre.
 
Die Schlichtungsstelle entschied im Februar 2021, dass die Hauptmiete nach dem Richtwert mit einem Befristungsabschlag von 25 Prozent zu berechnen ist. Die Vermieterin hatte insgesamt also mehr als 30.000 Euro zu viel an Miete verrechnet. Auch die Möbelmiete hielt der Überprüfung nicht stand: hier errechnete die Schlichtungsstelle eine Gesamtüberschreitung von rund 20.000 Euro. Zu guter Letzt wurde in der Entscheidung auch noch die ungerechtfertigte »Reparaturrücklage« kassiert – mit einer Überschreitung von rund 4.000 Euro. »In unseren Beratungen stellen wir immer wieder fest, dass Mietern überhöhte Möbelmieten verrechnet werden. Oft lohnt es sich, hier genau nachzurechnen«, sagt Piff.

Die Entscheidung erlangte Ende März Rechtskraft, Mitte April erhielt die Mieterin inklusive Zinsen und Umsatzsteuern exakt 77.410,59 Euro zurück.

 

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