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Österreich, Service 14.01.2021

Besichtigung: Worauf Mieter achten sollten

  • Wohnungsbesichtigung; Fotos: Slphotography, Onurdongel / istockphoto.com, Montage: MVÖ

Die Hygieneregeln gegen die Corona-Pandemie haben viele Bereiche unseres Lebens verändert. Wer eine neue Wohnung sucht, stößt immer öfter auf virtuelle Besichtigungsangebote. Was bei einer Wohnungsbesichtigung wichtig ist - plus: die Besichtigungs-Checkliste.

 

Die Corona-Pandemie hat in der Immo-Branche für einen Digitalisierungsschub gesorgt. Diverse Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen ließen die Anzahl der Wohnungsbesichtigungen vor Ort abnehmen; die Anbieter reagierten darauf mit dem Ausbau virtueller Besichtigungsmöglichkeiten. Die Palette reicht dabei von Präsentationsvideos über 360-Grad-Aufnahmen – manchmal unterstützt durch Home Staging) – bis hin zum moderierten Live-Video oder gänzlich virtuellen Rundgängen mit  speziellen Virtual-Reality-Brillen.

Generell ist eine virtuelle Besichtigung eine gute Möglichkeit, sich einen ersten Eindruck von einer Wohnung zu verschaffen und eine Vorauswahl zu treffen. Auch wenn einem die Präsentation der Wohnung noch so zusagt, sollte man allerdings kühlen Kopf bewahren und jedenfalls eine persönliche Besichtigung folgen lassen. Was die virtuelle Besichtigung nicht vermittelt, sind neben der Atmosphäre auch Einwirkungen von draußen, wie Lärm oder Gerüche. Auch die Lage im Haus, der Zustand des Hauses selbst sowie die unmittelbare Umgebung des Gebäudes samt deren Infrastruktur lassen sich nur bei einer persönlichen Besichtigung erkunden.

Was Mieter bei einer Besichtigung beachten sollten
Wenn es möglich ist, sollten Sie die Wohnung mehr als einmal real besichtigen – an verschiedenen Wochentagen und zu unterschiedlichen Uhrzeiten. Der beste Zeitpunkt für Besichtigungen ist werktags. Achten Sie darauf, einen Termin bei Tageslicht zu wählen. Abends oder bei Dämmerung ist eine Besichtigung nicht sinnvoll, da man bei künstlichem Licht Mängel der Wohnung oft übersieht. Bedenken Sie bei Besichtigungen am Wochenende, dass werktags der Lärm in der näheren Umgebung meist viel stärker ist.

Wichtig ist, nicht allein zu einer Wohnungsbesichtigung zu gehen. Nehmen Sie eine Person Ihres Vertrauens mit. Erstens sehen vier Augen mehr als zwei und zweitens kann Ihnen Ihre Vertrauensperson beistehen und gegebenenfalls auch später noch als Zeuge bestätigen, was mit dem Makler/Vermieter besprochen wurde.

Legen Sie dem Makler/Vermieter Ihre Vorstellungen und Wünsche klar und präzise dar. Stellen Sie Fragen, wenn Sie etwas nicht verstehen und haken Sie nach, wenn Ihnen etwas wichtig ist. Lassen Sie sich keinesfalls unter Zeitdruck setzen; wenn man Ihnen weismachen will, dass zwar 20 Interessenten händeringend auf diese Wohnung warten, Sie diese aber durch eine sofortige Unterschrift auf einem Mietanbot erhalten würden – Finger weg! Führen Sie die Besichtigung zu Ende und entscheiden Sie sich danach in aller Ruhe daheim.


Kontrollieren Sie, in welchem Zustand sich die Wohnung befindet, ob alles funktioniert, und nehmen Sie sich Zeit. Nutzen Sie die Checkliste (Service: Download der Checkliste für die Wohnungsbesichtigung). Stellen Sie auch dem Makler Fragen über das Haus, Einkaufs- und Verkehrsstruktur in der Nähe, Nachbarn, aber auch, wie sich der Mietzins zusammensetzt, wer für die Erhaltung der Wohnung zuständig ist etc.

Besichtigungsschein
Im Normalfall können bei der Besichtigung folgende Schriftstücke zur Unterschrift vorgelegt werden: der Besichtigungsschein sowie das Mietanbot. Mit einem Besichtigungsschein bestätigen Sie, dass Ihnen eine bestimmte Wohnung vom Makler zur Besichtigung angeboten wurde und dass Sie, falls es zu einem Abschluss kommt, dem Makler eine Vermittlungsprovision bezahlen werden. Daraus ergibt sich für Sie noch keine Verpflichtung.

Vorsicht beim Mietanbot
Beim Mietanbot sollten Sie vorsichtig sein. Denn: wenn man ein verbindliches Mietanbot abgegeben hat, ist man gebunden, eine bestimmte Wohnung zu den im Anbot genannten Bedingungen mieten zu wollen. Das Sozialministerium warnt in diesem Zusammenhang: »Durch die Unterschrift auf einen Besichtigungsschein oder ein Miet- oder Kaufanbot können Sie sich die Wohnung nicht reservieren lassen! Weder der Besichtigungsschein noch das Anbot können ihnen die Wohnung sichern. Mit dem Anbot binden Sie nicht Verkäufer bzw. Vermieter von Wohnungen, sondern nur sich selbst. Verkäufer bzw. Vermieter, an welche sich das Anbot richtet, können frei wählen, welches der vorgelegten Anbote sie annehmen.«

Die Mietervereinigung rät dazu, ein eventuelles Anbot immer individuell zu befristen – und zwar sehr kurz: 2 Tage oder kürzer. Ein Beispiel: »Dieses Anbot gilt nur bis zum 31.12.2020.«
 
Rücktrittsrecht
Im Konsumentenschutzgesetz wurde ein Rücktrittsrecht festgelegt, um Überrumpelungen von Konsumenten zu verhindern. Wenn daher das Anbot am selben Tag (innerhalb von 24 Stunden) unterzeichnet wurde, an dem die Wohnung erstmals besichtigt wurde, dann kann man schriftlich kostenfrei zurücktreten.

Die Rücktrittsfrist beträgt 1 Woche ab der Unterzeichnung und beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat.

Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens 1 Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich des Anbots/Mietvertrages gilt auch für einen im Zuge der Vertragserklärung abgeschlossenen Maklervertrag.

Bei Fragen stehen Ihnen als Mitglied die Experten der Mietervereinigung jederzeit gern zur Seite.

 

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