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Österreich, Service 04.07.2018

Betriebskosten-Abrechnung: Worauf Mieter achten sollten

  • Betriebskosten-Abrechnung; Bild: fotolia.de

Der 30. Juni 2018 war Stichtag für die Betriebskostenabrechnungen des Jahres 2017. Bis zu diesem Tag musste die Abrechnung an die Mieter geschickt oder an einer „zur Einsicht geeigneten Stelle“ im Haus (wie z.B. Hausbesorger, Aushangtafel oder „Schwarzes Brett“) aufgelegt werden. Wenn Sie als Mieter keine Abrechnung erhalten haben, können Sie diese von der Hausverwaltung oder vom Vermieter anfordern. Als Mieter haben Sie das gesetzliche Recht auf eine Betriebskostenabrechnung.

 

Für Altbauten, geförderte Neubauten und Genossenschaftswohnungen gibt es einen gesetzlichen Katalog an zulässigen Betriebskosten. Nur im Mietrechtsgesetz genannte Kosten dürfen an die Mieter weiterverrechnet werden. Bei Neubauten existiert kein fixer Katalog, hier kommt es auf die vertragliche Vereinbarung an.

 

Zulässige Betriebskosten:

  • Wasser- und Abwassergebühren
  • Eichung, Wartung und Ablesung von Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung von verbrauchsabhängigen Kosten
  • Rauchfangkehrer
  • Kanalräumung
  • Entrümpelung
  • Schädlingsbekämpfung
  • Stromkosten für Stiegenhaus und Gemeinschaftsanlagen (z.B. Lift)
  • Haftpflicht- und Feuerversicherung für das Gebäude, eventuell Sturmschaden- und Glasbruchversicherung
  • Verwaltungshonorar für die Hausverwaltung
  • Hausbesorgerkosten bzw. Reinigungs- und Schneeräumungskosten
  • Öffentliche Abgaben auf die Liegenschaft

 

Wer erhält wann die Gutschrift - wer trägt wann die Nachzahlung?
Ergibt sich aus der Jahresabrechnung ein Minus, so ist die Nachzahlung spätestens zum auf den Zeitpunkt der Legung folgenden zweiten Zinstermin zu bezahlen. Wenn die Betriebskostenabrechnung also im Juni gelegt wurde, wird die Nachzahlung am 5. August fällig. Ergibt sich aus einer im Juni gelegten Jahresabrechnung ein Guthaben, ist dieses ebenfalls am 5. August fällig. Berechtigt (ein Guthaben zu erhalten) bzw. verpflichtet (eine Nachzahlung zu leisten) ist, wer zum Zeitpunkt der Fälligkeit Mieter ist.

 

Typische Fehler in der Betriebskostenabrechnung
Typisch zu Unrecht angelastete Positionen in der Betriebskostenabrechnung sind Reparaturkosten - diese sind keine Betriebskosten. Auch Positionen wie Porti, Bankspesen und Barauslagen sind in der Abrechnung fehl am Platz. Diese Positionen sind – im Altbau und im geförderten Neubau - bereits durch das Verwaltungshonorar abgegolten und dürfen nicht extra verrechnet werden. Mehr zum Thema Fehler in der Betriebskostenabrechnung: Die 10 häufigsten Fehler bei der Betriebskostenabrechnung

 

Wie kann ich als Mieter gegen eine falsche Betriebskostenabrechnung vorgehen?
Eine Überprüfung ist bei Altbauten und geförderten Neubauten binnen drei Jahren ab Fälligkeit von Guthaben bzw. Nachzahlung möglich. Bei Genossenschaftswohnungen ist es notwendig, binnen 6 Monaten ab Abrechnungslegung einen schriftlichen, begründeten Einspruch gegen die Abrechnung zu erheben. Die Experten der Mietervereinigung helfen Ihnen gerne bei der Überprüfung Ihrer Betriebskostenabrechnung.

 

Weiterführende Informationen:

 

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