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Österreich, Service 15.12.2017

Lärm: So können sich Mieter wehren

  • Lärm; Bild: fotolia.de

Lärm ist nicht nur lästig, er kann sogar krank machen. Wenn Lärm die Benützung eines Mietobjekts beeinträchtigt, haben MieterInnen nicht nur ein Recht auf Mietzinsminderung.

 

Was tun, wenn der Nachbar zu laut ist?
Die Freiheiten des Einzelnen enden dort, wo der Nachbar beeinträchtigt wird. Das sogenannte Rücksichtnahmegebot, das im ABGB gesetzlich verankert ist, gilt insbesondere dann, wenn es darum geht, in welchem Ausmaß in der Nachbarschaft gelärmt werden darf. So sollten Musikinstrumente mit Lautstärkenreglern, Fernseher und Stereoanlage auch untertags lediglich auf Zimmerlautstärke gespielt werden.

Die Frage, ob etwas zu laut ist, wird immer nach der Ortsüblichkeit beurteilt. Dies ist ein objektiver Maßstab, es kommt hierbei nicht auf besondere Empfindlichkeiten Einzelner an.

Gegen einen lärmenden Nachbarn hilft, wie so oft im Leben, am besten das Gespräch. Bleibt dieser Versuch ohne Erfolg, kann die Polizei helfen, denn die Erregung störenden Lärms in ungebührlicher Weise stellt nach den jeweiligen Landespolizeigesetzen einen Verwaltungsstraftatbestand dar.

Kinderlärm
Kinderlärm ist grundsätzlich hinzunehmen. In Ausnahmefällen kann jedoch auf Unterlassung geklagt werden – und zwar dann, wenn der Lärm der Nachbarskinder das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung der Wohnung wesentlich beeinträchtigt. Wie oben ist auch hier ein objektiver Maßstab heranzuziehen; subjektives Lärmempfinden spielt keine Rolle. Ob ein konkreter Lärm noch zumutbar ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Typischer Kinderlärm, wie gelegentliches Spielen und Lachen, ist zu dulden. Unzulässig ist jedoch ganztägiger Lärm, dem sollten die Eltern nach Möglichkeit Einhalt gebieten. Schließlich spielt auch das Alter der Kinder eine Rolle. Das Gebrüll von Kleinkindern ist eher zu tolerieren als stundenlanges Herumtoben von älteren Kindern.

Baulärm
Im städtischen Bereich werden Baustellen als ortsüblich angesehen. Eine Mietzinsminderung steht hier nur dann zu, wenn nicht mit dem Ausmaß der Beeinträchtigung zu rechnen war. Voraussetzung für eine etwaige Mietzinsminderung wegen Lärms ist neben der bloßen Anzeige auch eine entsprechende Dokumentation der Störungen.

Mieter sollten tagebuchähnliche Aufzeichnungen machen. Darin sollten neben Datum und genauer Uhrzeit Art und Lautstärke des Lärms festgehalten werden. Auch (Ohren-)Zeugen sind mitunter notwendig. Im Streitfall können diese Details wichtig werden.

Mieter haben nur so lange ein Recht auf Mietzinsminderung, solange die Beeinträchtigung des Mietobjekts vorhanden ist. Sobald der Mangel beseitigt wird, entfällt das Recht auf Mietminderung. Für Lärmbelästigungen wurden bislang seitens der Gerichte maximal 25 Prozent  Mietminderung zugestanden.

Bitte konsultieren Sie vor einer Mietminderung unbedingt Fachleute wie unsere JuristInnen, da jede unvollständige Mietzinszahlung zu einer Mietzins- und/oder Räumungsklage führen kann.

 

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