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22.05.2017

Wer repariert defekte Postkästen?

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Verfahrenseinleitend war der Antrag eines Mieters, dessen Brieffach verbogen war und darüber hinaus einen mehrere Zentimeter großen Spalt aufwies.  Begründet wurde der Antrag damit, dass die Hausbriefanlage ein allgemeiner Teil der Liegenschaft und folglich nicht mitvermietet ist. Der Vermieter sah die Erhaltungspflicht in dieser Sache nicht in seinem Einflussbereich gelegen und argumentierte damit, dass ein Brieffach eben keinen allgemeinen Teil der Liegenschaft darstelle, sondern eine Einrichtung wäre, die funktional nur einem Mietgegenstand zugeordnet sei. Würde man der Argumentation des Vermieters folgen, bestünde eine in seine Sphäre fallende Erhaltungsmaßnahme hinsichtlich des Brieffachs nur dann wenn ein ernster Schaden für das Haus bzw. eine erhebliche Gesundheitsgefährdung  vorliegt.

 

Mietrechtsgesetz sieht Erhaltungspflicht des Vermieters bei Mängeln an allgemeinen Teilen der Liegenschaft vor.

 

Das Mietrechtsgesetz verpflichtet nämlich den Vermieter zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses immer dann, wenn eine Reparaturbedürftigkeit, Schadensgeneigtheit oder Einschränkung der Funktionstüchtigkeit gegeben ist.  Bei Mängeln im Mietgegenstand selbst ist die Erhaltungspflicht des Vermieters dahingehend eingeschränkt, dass von diesem lediglich ein ernster Schaden des Hauses, eine vom Mietgegenstand ausgehende Gesundheitsgefährdung oder ein Schaden an mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten, zu beseitigen wäre.

 

Im Zuge des Verfahrens regte der Vermieter eine Normenprüfung durch den Verfassungsgerichtshof an, da bei Annahme einer Erhaltungspflicht für die Hausbriefanlage die im Erkenntnis des Verfassungsgerichthof vom 25.04.2006, für die Aufhebung von Teilen des § 14 Postgesetz 1997 maßgeblichen Gründen auch gegen § 34 Abs 4 und Abs 8 PMG gelten müssten.  In diesem Erkenntnis beanstandete der Verfassungsgerichtshof die in der bekämpften Regelung normierte Verpflichtung jedes Eigentümers eines Gebäudes, auf seine Kosten eine Brieffachanlage zu errichten bzw. eine bestehende Hausbriefanlage die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, gegen eine entsprechende auszutauschen, als nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Interesse der Anbieter von Postdienstleistungen gelegen, sodass ein Eingriff  in das verfassungsgesetzlich normierte  Eigentumsrecht evident war.  Der VfGH  hob deshalb die Bestimmung als verfassungswidrig mit sofortiger Wirkung auf.

Eine solche Verpflichtung wurde jedoch in der konkreten Sache nicht schlagend. Die Regelungen des PMG  über den Austausch von Hausbriefanlagen ordnete eine über 5 Jahre gestreckte, verhältnismäßige Aufteilung der Kosten zwischen allen konzessionierten Betreibern an, wobei dem Universaldienstbetreiber die Umrüstung und Vorfinanzierung auferlegt wurde. Eine anschließende, mit nur sehr geringen Belastungen verbundene Pflicht zur weiteren Bereithaltung der Hausbriefanlage ist ein dem liberalisierten Postmarkt und der in diesem Zusammenhang notwendigen Umsetzung gemeinschaftsrechtlich vorgegebener Anforderungen geschuldeter, lediglich geringfügiger und daher nicht bedenklicher Eigentumseingriff.

 

Zusammengefasst

 

Der OGH hat festgestellt, dass eine im Postmarktgesetz vorgesehene Hausbriefanlage nach Beschaffenheit und Verwendungszweck als mehrfunktionale Gemeinschaftsanlage anzusehen ist, mit der jedem Empfänger des Hauses eine postdiensttaugliche Abgabestelle zur Verfügung gestellt werden soll. Sie stellt daher einen allgemeinen Teil der Liegenschaft dar, welcher der Erhaltungspflicht des  Vermieters unterliegt. Mangels Eigentumseingriff  hat der OGH auch keine Veranlassung für eine Normanfechtung beim Verfassungsgerichtshof  erblickt.

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