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Österreich, Recht, Service 10.11.2015

Die Tücken des Anbot

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Wer auf Wohnungssuche ist, hat es sicherlich schon mehrfach gesehen – das Mietanbot. Aber nicht immer ist ganz klar, was das „Anbot“ rechtlich eigentlich ist. Die Wohnungssuchenden merken zwar relativ rasch, dass es einen bindenden Charakter hat, aber oft irren sie über die Folgen der Unterzeichnung eines Anbots.

 

Das Anbot müsste eigentlich „Angebot“ heißen, denn das ist es rechtlich betrachtet auch. Interessant ist in diesem Zusammenhang vor allem, wer wem bei der Besichtigung der Wohnung ein Anbot/Angebot macht. Unterschrieben wird das Anbot in der Regel von den Wohnungssuchenden und es bewirkt, dass der Unterzeichner an den Inhalt gebunden ist.

 

Normalerweise stehen in einem Anbot die wesentlichen Vertragsinhalte eines Mietvertrages nämlich die Adresse der Wohnung, die Mietdauer sowie die zukünftige Miete, die Höhe der Kaution uU auch eine zu zahlende Ablöse. Wenn der Wohnungssuchende daher das Anbot unterfertigt, dann verpflichtet er sich, zu den darin angegebenen Bedingungen die Wohnung anzumieten. Das bedeutet, dass  - obwohl das Anbot vom Makler / der Verwaltung vorformuliert wurde – der Wohnungsuchende an den Vermieter ein konkretes Angebot macht und sich damit selbst bindet. Der Vermieter ist solange frei, bis er das Anbot/ Angebot annimmt.

 

Das bedeutet: Ab dem Moment der Abgabe eines Mietanbotes hat der Vermieter den Vorteil, Sicherheit über einen potentiellen Vertragspartner zu haben. Je mehr Wohungssuchende zur gleichen Wohnung ein Anbot legen, desto größer die Auswahl für den Vermieter, mit wem er den Vertrag letztlich abschließen will.

 

Diese Bindung bringt den Wohnungsuchenden zusätzlich in eine mitunter schwierige Situation. Er kann nämlich bis der Vermieter das Anbot entweder ablehnt oder annimmt, keine weiteren Wohnungen mehr suchen. Denn gesetzt den Fall er findet eine günstigere, ist er ja dennoch an das gelegte Anbot gebunden.

 

Unser TIPP: Das Anbot sollte daher IMMER befristet werden und zwar mit einer sehr kurzen Frist zB 2 Tage oder sogar kürzer.

Denn dann muss sich der Vermieter auch sofort entscheiden, ob er mit dem Mieter einen Vertrag abschließen will oder nicht. Als Wohnungsuchender hingegen hat man rasch Klarheit, ob es etwas mit dieser Wohnung wird oder nicht und im negativen Fall kann man die Wohnungssuche rasch fortsetzen.

 

WICHTIG:  Ein Anbot sollte immer nur dann unterschrieben werden, wenn man sich 100%ig sicher ist, dass man die Wohnung jedenfalls anmieten will und sie sich auch finanziell leisten kann.

 

Die Mindestinhalte des Anbots sind

  • Objekt, Adresse,
  • Name der Vertragsparteien
  • Art der Miete (Haupt- oder Untermietvertrag),
  • Mietdauer
  • Mietzins (am besten aufgegliedert nach Hauptmietzins, Betriebskosten, Heizkosten und Umsatzsteuer).

 

Manchmal sind diese Angaben zuwenig.  Wenn es zusätzlich noch andere wichtige Details gibt, die man als zukünftige Mieterin oder Mieter im Mietvertrag vermerkt haben möchte, dann sollte man diese Bedingungen auch ins Anbot aufnehmen z.B Weitergaberecht, Benützungsrecht des Gartens, Recht auf Tierhaltung, Investitionsablösen, Mietzinsvorauszahlung, Kaution etc.

Verlassen Sie nie auf mündliche Zusagen, die sind letztlich kaum zu beweisen.

 

Hängt der Abschluss des Mietvertrages noch von anderen Umständen ab, dann ist es sinnvoll das Anbot z.B wie folgt zu formulieren:

Beispiel 1: „ vorbehaltlich einer Finanzierung/Kreditgewährung durch die Bank XY (meines Vertrauens)“, wenn zB noch die Finanzierung der Wohnung abgeklärt werden muss.

 

Beispiel 2: Der Mietvertragsabschluss hängt davon ab, das ein Studienplatz in Wien zustandekommt oder dem Partner die Wohnung ebenfalls gefällt:

„ das Anbot ist nur gültig, wenn...........“

 

Jedenfalls notwendig ist das Festlegen einer individuellen Bindungsfrist, in der die Annahme zu erfolgen hat. Beispiel: Dieses Anbot gilt nur bis zum 30.11.2015.

 

Wenn der Vermieter das Anbot annimmt, dann ist der Mietvertrag zustande gekommen und dann entsteht auch die Verpflichtung zur Zahlung zB der Provision, der 1.Miete oder auch der Kaution.

 

Kostenfreier Rücktritt vom Anbot

Im Konsumentenschutzgesetz wurde ein Rücktrittsrecht festgelegt, um Überrumpelungen von Konsumenten zu verhindern. Wenn daher das Anbot am selben Tag (innerhalb von 24 Stunden) unterzeichnet wurde, an dem die Wohnung erstmals besichtigt wurde, dann kann man von dieser Vertragserklärungen schriftlich kostenfrei zurücktreten.

 

Die Rücktrittsfrist beträgt 1 Woche ab der Unterzeichnung und beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung/en und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat.

 

Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich des Anbots/Mietvertrages gilt auch für einen im Zuge der Vertragserklärung abgeschlossenen Maklervertrag.

 

Was passiert, wenn der Vermieter das Anbot nicht annimmt aber einen Mietvertragsentwurf an den Wohnungssuchenden schickt?

Dann legt der Vermieter in Wirklichkeit selbst ein Anbot – in Form eines ausformulierten Mietvertrag – das Anbot des Mieters wurde daher gar nicht angenommen. Wenn Sie mit den Inhalten des Mietvertrags nicht einverstanden sind, können sie problemlos diesen Vorschlag ablehnen, ohne befürchten zu müssen, dass Sie nun Provision an den Makler zahlen müssen. Der Makler erhält seine Provision erst, wenn es zu einer Vertragseinigung gekommen ist – also wenn entweder das Anbot des Mieters angenommen wurde vom Vermieter oder der Mieter den Mietvertragsentwurf des Vermieters akzeptiert und beide diesen unterzeichnen.

 

Sind Sie sich unsicher, ob Sie eine Provision an einen Makler zahlen müssen, dann lassen Sie sich von uns beraten.

 

Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, Tel.: 050195, Fax: 050195-92000, zentrale@mietervereinigung.at, ZVR - Zahl 563290909
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