Energieausweis

Der Energieausweis

Das EAVG regelt, wann die Vorlage eines Energieausweises erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Angabe der Energieeffizienzdaten des Energieausweises schon in Immobilieninseraten, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Energieausweis nur in einem eingeschränkten Umfang etwas über die tatsächlichen Energiekosten in Mietwohnungen und Häusern aussagt!

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Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012

 

Die generelle Energieausweis Vorlagepflicht aus dem Jahr 2009 und eine spätere EU-Verordnung machten das Energieausweis-Vorlagegesetz (ein fürchterlich lang zu schreibender Name) 2012 nötig. Das Inkrafttreten soll für eine bessere Transparenz schon im Stadium der Wohnungssuche sorgen.

 

Was bedeutet das für Ihre Mieterrechte?

 

Im Wesentlichen umfasst das Energieausweisgesetz drei Neuerungen:

 

  1. Die schon oben angesprochene Informationspflicht über den energietechnischen Zustand des Hauses durch Angabe der Energieausweiswerte in Immobilieninseraten,
  2. Eine bundesweit einheitliche Festlegung von Schadensersatz- und gewährleistungsrechtlichen Folgen der Unterlassung der Energieausweisvorlage,
  3. Verwaltungsstrafregelungen bei Pflichtverstößen.

 

Wer darf einen Energieausweis ausstellen?

 

  • Im Energieausweisgesetz sind Baumeister, Elektrotechniker, Gas-, Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Klima-, Lüftungstechniker und Zimmermeister, sowie
  • Ingenieurbüros für Bauphysik, Gebäude- (Installation, Heizungs- und Klimatechnik), Umwelt-, Verfahrenstechnik, Innenarchitekten, Maschinenbauer, der technischen Physik,
  • aber auch Rauchfangkehrer (für bestehende Wohngebäude, nicht bei Neubauten und baubewilligungspflichtigen Änderungen von Bauwerken) und Hafner (nur Ein- & Zweifamilienhäusern)
  • als auch Ziviltechniker, Architekten, sowie Zivilingenieure und -konsulenten berechtigt einen Energieausweis auszustellen.

 

Welche Angaben zum Energieausweis müssen im Inserat enthalten sein?

 

Schon im Immobilieninserat müssen Sie über den Energiezustand des Mietobjektes informiert werden. Ihr potentieller Vermieter/Verkäufer kann bei der Angabe zum Energieausweis wählen, ob er den neueren Standard Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) oder den Heizwärmebedarf (HWB) angibt.

 

Tipp: Bei Angabe des fGEE (neu) wissen Sie, ob es sich um einen neuen oder alten Energieausweis handelt. Für alle HWB (alt) Angaben gilt, dass der Energieausweis vor dem 1.12.2012 angefertigt wurde. Eine konkrete Erläuterung zu den Unterschieden von HWB und fGEE finden Sie hier.

 

Wann muss der Energieausweis spätestens vorgelegt werden?

 

Der Energieausweis muss Ihnen während der Vertragsverhandlungen rechtzeitig vor Vertragserklärungen gezeigt werden. Sobald Sie einen Miet- oder Kaufvertrag abgeschlossen haben, hat Ihr Vermieter oder Verkäufer zwei Wochen Zeit Ihnen den Energieausweis oder eine Kopie auszuhändigen. wenn keiner vorgelegt wird, droht eine Verwaltungstrafe (bis € 1.450,-; mehrfaches Verhängen der Strafe ist zulässig) bzw. hat der Käufer/Mieter das Recht einen solchen auf Kosten des Vermieters/Verkäufers erstellen zu lassen.

 

Wie alt darf ein Energieausweis höchsten sein?

 

Der vorgelegte Energieausweis darf höchsten 10 Jahre alt sein!

 

Haben Anbieter Wahlmöglichkeiten welche Daten vorgelegt werden?

 

Einem Vermieter oder Verkäufer eines Objektes steht es frei, ob der vorgelegte Energieausweis die Gesamtenergieeffizienz

  • Ihrer Wohnung,
  • der eines vergleichbaren Objektes,
  • oder des gesamten Gebäudes ausweist.

 

Was sagt der Energieausweis über die tatsächlichen Energiekosten aus?

 

Mit dem EAVG 2012  sind zwei unterschiedliche Kennwerte eingeführt worden. Der alte Kennwert HWB umfasste nur den Dämmstandard der Außenwände und wurde in zweistelligen Werten (z.B. HWB 22) angegeben. Der HWB berücksichtigt nicht die Art und Effizienz des Heizsystems. So gibt es zB. Häuser mit guten Dämmstandards, aber deren Warmwasseraufbereitung wird auch im Sommer durchgehend mit Öl aufgeheizt. Das führt, schon aufgrund der enorm gestiegenen Ölkosten zu höheren Energiekosten als bei jenen Gebäuden, deren Warmwasser im Sommer mittel Sonnenenergie (thermische Solaranlage) erwärmt wird.

 

Neuer Kennwert fGEE beinhaltet das genutzte Heizsystem!

 

Der Kennwert fGEE berücksichtigt auch das Heizsystem. Im Inserat werden dann vielleicht folgende Werte angegeben werden: „Einfamilienhaus mit HWB 22, fGEE 0,93" (Beispiel für den heutigen Kennwert fGEE „B“), während HWB 22 bislang dem Wert "A" entsprochen hat.

Da neben diesem neuen Wert auch noch jener des HWB (Gesetzeslage vor dem 1.12.2012) 10 Jahre lang zulässig ist, führt die Vielfalt der Abkürzungen bei Mietern und Käufern zu Verwirrung. Mit der gewünschten Transparenz ist also vor 2022 nicht zu rechnen.

 

Achtung! Auch ein rechnerisch niedriger Energieverbrauch der Heizanlage ist nicht gleichbedeutend mit tatsächlich niedrigen Energiekosten! Gerade bei Passivhäusern, die rechnerisch fast keinen Energieverbrauch mehr aufweisen, kommt es dennoch zu höheren Energiekosten als erwartet. Dies liegt neben dem wesentlich höheren Stromverbrauch  für zB die Warmwasserbereitung sowie die Lüftungsanlage daran, dass in den Heizkosten mitunter auch die Errichtung der Heizanlage verrechnet wird. (siehe auch Beitrag)

 

Was mache ich, wenn ich keinen Energieausweis vorgelegt bekomme?

 

Sollten Sie keinen Energieausweis vorgelegt oder übergeben bekommen haben, so steht Ihnen das Recht zu, eine solche Herausgabe gerichtlich zu erwirken. Wir empfehlen Ihnen ein Beratungsgespräch mit unseren Experten.

 

Wofür haftet der Vermieter bzw. Verkäufer beim Energieausweis?

 

Die Angaben des Energieausweises stellen eine zugesicherte Eigenschaft des Miet- oder Kaufobjektes dar. Damit sind sie Teil des Vertrages und können bei Nichtvorhandensein der Eigenschaft im Nachhinein Regressansprüche gegenüber Ihrem Vertragspartner bewirken. 

 

Bei welchen Ausnahmen ist kein Energieausweis nötig?

 

  • Bei Gebäuden, die nur frostfrei gehalten werden, also eigentlich über keine Heizung verfügen.
  • Bei Wohngebäuden, die nach ihrer Art nur für die Benützung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt (Stichwort: Kleingartenhaus, Ferienhaus)
  • Bei frei stehenden Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern.
  • Im Verkaufsfall bei Objekten, die auf Grund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind. Allerdings muss das im Inserat dann auch so angegeben werden und im Kaufvertrag vereinbart werden, dass das Gebäude binnen 3 Jahren ab Ankauf abgerissen wird.
  • Bei Gebäuden, die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,
  • Bei provisorisch errichteten Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren,
  • bei Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der für die Konditionierung des Innenraumklimas erforderlichen Energie durch die im Gebäude entstehende Abwärme aufgebracht wird.

 

Bei Fragen freuen wir uns auf Ihren Kontakt und Mitgliedschaft in unserer Interessensvertretung für Mieterinnen und Mieter in Österreich. Gern können Sie unseren Newsletter abonnieren oder unsere FairWohnen Magazine downloaden. Natürlich sind Sie auch willkommener Gast auf unserer MVÖ Facebookseite.

Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, Tel.: 050195, Fax: 050195-92000, zentrale@mietervereinigung.at, ZVR - Zahl 563290909
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