Zuschläge & Abschläge

Zuschläge & Abschläge im Mietrecht

1994 wurde in Österreich die Normwohnung erfunden. Seither regeln Ab- und Zuschläge die Abweichungen von der Norm. Welche Zuschläge sind zulässig, welche Abschläge erforderlich?

Diese Normwohnung entspricht einer Kategorie A Wohnung – allerdings gemessen an einer Zeit als es praktisch weder Telefon, Gegensprechanlagen oder Waschmaschinenanschlüsse gab. Diese Normwohnung ist mind. 30m² groß, verfügt über WC, Bad, Vorraum, ein Zimmer und eine Küche sowie eine Zentralheizung.

 

Welche Abschläge oder Zuschläge zum Mietzins gibt es?

 

Über den Lagezuschlag (siehe ausführliche Erklärung Lagezuschlag) hinaus wurde vom Gesetzgeber leider kein fixer Katalog an Zuschlägen definiert.

 

Das Richtwertgesetz gibt vor, dass Vermieter sich an folgenden Punkten orientieren sollen:

 

  1. an der Lage der Wohnung innerhalb des Gebäudes
  2. an der Ausstattung der Wohnung
  3. am Erhaltungszustand des Hauses
  4. die Wohnumgebung des Hauses (Lagezuschlag)

 

Leider sind im Gesetz auch keine festen Sätze definiert, an denen Mieter und Vermieter sich orientieren könnten. Ihr Vermieter ist auch nicht verpflichtet die Berechnung seiner Mietzins - Zuschläge oder viel seltener vorkommenden Mietzinsabschlägen offenzulegen.

 

Hohe Kreativität bei Zuschlägen

 

Vermieter sind oft sehr viel kreativer, wenn es um das „Erfinden“ von Zuschlägen geht, als um das Einbeziehen von Abschlägen. So mancher Prozess musste geführt werden, ob zB feststellen zu lassen, dass eine Trennung von WC und Bad keinen Zuschlag rechtfertigt, ebensowenig der Parkettboden oder die Küchenmöbel.

 

Häufige Abschlagsgründe


Abschläge kommen eigenartigerweise bei den Berechnungen kaum vor. Wichtige Abschläge können zum Beispiel sein

 

  • ein fehlendes Bad oder WC
  • eine nichtvorhandene Heizung
  • ein fehlender Vorraum
  • ein fehlender Aufzug bei mehrstöckigen Häusern

 

Wie werden Ab- oder Zuschläge berechnet?


Entscheidend zur Berechnung von Ab- oder Zuschlägen ist immer der Zustand Ihrer Mietwohnung zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses. Spätere Verbesserungen /Verschlechterung des Mietgegenstandes sind unbeachtlich.

 

Ab- und Zuschläge sind vom Laien kaum zu beurteilen!

 

Aufgrund der gesetzlichen Ungenauigkeit ist es weder Mietern, noch Vermietern möglich eindeutig zu entscheiden, ob Ab- oder Zuschläge korrekt berechnet wurden.

 

Bitte kommen Sie auf uns zu, wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihr Mietzins unzulässige Zuschläge bzw. fehlende Abschläge beinhaltet. Ob dem dann wirklich so ist, läßt sich manchmal direkt mit der Verwaltung oft aber auch erst in einem  Verfahren klären.

 

Der Mietzinsrechner der Mietervereinigung als Basis!

 

Damit Sie einen besseren Überblick über Ihre Miete bekommen, haben wir den Mietzinsrechner eingerichtet. Hier können Sie prüfen, welche Auswirkungen die Zu- und Abschläge auf ihre Miete haben – allerdings ohne Berücksichtigung des Lagezuschlags. Dieser ist zusätzlich hinzuzurechnen.

Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, Tel.: 050195, Fax: 050195-92000, zentrale@mietervereinigung.at, ZVR - Zahl 563290909
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