Vertragsabschluss  

Vertragsabschluss

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Welchen Inhalt muss ein Mietanbot haben?

 

Ein Mietanbot ist ein verbindliches Angebot an den Vermieter, eine Wohnung zu den im Anbot angegebenen Bedingungen anzumieten. Im Idealfall sollten im Mietanbot alle Informationen, die für den Mietvertragsabschluss relevant sind, enthalten sein. Dazu gehören vor allem: Adresse des Mietobjekts, Name der Vertragsparteien des Mietanbots, Art der Miete (Haupt- oder Untermietvertrag), zu vereinbarende Mietdauer, zu vereinbarender Mietzins (am besten aufgegliedert nach Hauptmietzins, Betriebskosten, ev. Heizkosten und Umsatzsteuer), die Nutzfläche der Wohnung und deren Ausstattung. Verlassen Sie sich nie auf mündliche Zusagen! Alles, was für Sie für einen Mietvertragsabschluss relevant ist, sollte bereits im Mietanbot schriftlich festgehalten werden.

 

Kann ich von einem Mietanbot zurücktreten?

 

Wer ein Mietanbot unterschreibt, gibt eine bindende Erklärung ab, die Wohnung zu einem bestimmten Mietzins anmieten zu wollen. An dieses Anbot ist man auch gebunden. Die Bindungswirkung besteht dabei entweder für die ausdrücklich vereinbarte Zeit oder – mangels Vereinbarung – für eine angemessene Frist von ca. 14 Tagen. In dieser Zeit liegt die Entscheidungsfreiheit, Sie als Mieter zu akzeptieren oder nicht, alleine beim Vermieter. Ein Rücktritt ist nur innerhalb der engen Grenzen des Konsumentenschutzgesetzes möglich: Wenn Sie als Verbraucher Ihre Vertragserklärung am selben Tag abgeben, an dem Sie die Wohnung zum ersten Mal besichtigt haben, können Sie binnen einer Woche schriftlich von Ihrer Vertragserklärung zurücktreten. Die Frist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn Sie eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.

 

Was ist eine Vergebührung und wer muss sie bezahlen?

 

Schriftliche Mietverträge für Geschäftsräume und deren Verlängerung sind zu vergebühren. Schriftliche Mietverträge für Wohnungen sind dagegen seit 11.11.2017 nicht mehr zu vergebühren. Zuständig ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

 

Bei unbefristeten Mietverträgen über Geschäftsräume beträgt die Vergebührung maximal 1% des dreifachen Jahresbruttomietzinses.

Anderes gilt für befristete Geschäftsräumlichkeiten! Für diese darf 1% des maximal 18-fachen Jahresbruttomietzinses verlangt werden.

 

Wann muss ich die Kaution bezahlen?

 

Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung. Sie dient Vermietern als Ausfallsrücklage für alle zukünftigen Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, so zum Beispiel wenn die Wohnung beschädigt zurückgestellt wird oder die Miete nicht bezahlt wird. Sie ist daher erst nach bzw. bei Abschluss des Mietvertrages zu bezahlen. Sie sind nicht verpflichtet, vorab Anzahlungen oder dergleichen zu bezahlen! Wir raten Ihnen, die Übergabe der Kaution durch eine schriftliche Quittung sowie durch einen Vermerk im Mietvertrag zu dokumentieren. Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und den Vertrag beenden, müssen Sie beweisen, dass Sie eine Kaution übergeben haben. Bei einer mündlichen Kautionsvereinbarung ist das nur sehr schwer nachweisbar!

Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, Tel.: 050195, Fax: 050195-92000, zentrale@mietervereinigung.at, ZVR - Zahl 563290909
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